Satzung Bogensportfreunde Lindlar e.V.

§ 1 (Name und Sitz)
Der am 18.07.1998 in Lindlar gegründete Verein führt den Namen Bogensportfreunde Lindlar
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Lindlar

§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Bogensports sowie der Jugendarbeit. Er führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder elektronisch über das Vereins-Webportal zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt erst mit der schriftlichen Zustimmung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Ordnungen und Satzung des Vereins sowie die Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereines. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als 6 Monate vergangen sind.

§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit eine Umlage in Form von Arbeitsleistungen oder Einmalzahlungen beschließen.
Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.

§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu  Aufgaben gehören:

die Wahl und Abwahl des Vorstands
die Entlastung des Vorstands
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer/innen
Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
Beschlussfassung über die Vereinsordnungen
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern
sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn a) mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder
b) der Vorstand es beschließt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Einladung erfolgt per Briefpost oder E-Mail.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher die Aufgabenverteilung des Vorstandes geregelt wird.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Wahl des Vorstandes im Blockwahl-Verfahren ist zulässig.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die mindestens 18 Jahre und voll geschäftsfähig sind.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen
Der Vorstand ist berechtigt, Aufgaben und Vertretungsvollmachten an andere Vereinsmitglieder zu übertragen. Dies wird schriftlich dokumentiert und ist nur befristet möglich.

§ 13 (Rechnungsprüfung)
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch maximal drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern. Die Amtsperiode des gewählten Kassenprüfers beträgt zwei Jahre. Der Kassenprüfer prüft das Rechnungswesen des Vereins und berichtet hierüber der Mitgliederversammlung. Besteht die Rechnungsprüfung aus mehreren Prüfern, so bestimmen diese, welcher der Mitgliederversam-mlung berichtet.

§ 14 (Auflösung des Vereins)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) Der Vorstand mit einer Mehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) Von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an die Aktion Lichtblicke e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Als Liquidatoren wird der Vorstand bestellt.

§ 15 (Satzungsbeschluss)
Die Satzungsneufassung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18. November 2022 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.